Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Friedrich Hötzl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Charlotte H*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Alexander Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Juli 1994, GZ 31 Rs 79/94-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.März 1994, GZ 29 Cgs 63/93d-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 10ObS265/94 - Oberster Gerichtshof, 06 Dezember 1994
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Die Kosten der Berufung und der Revision sind weitere Verfahrenskosten.Begründung:Mit Bescheid vom 18.2.1993 lehnte die Beklagte den am 5.5.1992 gestellten Antrag der Klägerin auf Invaliditätspension mangels Invalidität ab.Das auf die genannte Leistung im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag (1.6.1992) gerichtete Klagebegehren stützte sich ua auf schwere, große Schmerzen verursachende...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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