Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz F*****, 2. Helga F*****, beide vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ludwig L*****, vertreten durch Dr.Clemens Schnelzer, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen Unterlassung (Streitwert S 300.000,--), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13.April 1994, GZ 17 R 42/94-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 23.November 1993, GZ 4 Cg 80/92-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt und zu Recht erkannt:
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 7Ob636/94 - Oberster Gerichtshof, 23 November 1994
Spruch
Der Revision wird teilweise nicht Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung, soweit sie das Hauptbegehren - die beklagte Partei sei schuldig es zu unterlassen, auf der Liegenschaft E***** eine Diskothek zu betreiben, - abweist, als Teilurteil bestätigt.Ansonsten wird der Revision Folge gegeben und die Berufungsentscheidung, soweit sie auch das Eventualbegehren - die beklagte Partei sei schuldig es zu unterlassen, auf der Liegenschaft E***** eine Diskothek zu betreiben, soweit eine Lärmemissi...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0010526 - Oberster Gerichtshof, 31 März 1965
- Rechtssätz RS0010509 - Oberster Gerichtshof, 30 Juni 1977
- Rechtssätz RS0010497 - Oberster Gerichtshof, 30 Juni 1977
[siehe mehr]
ERWÄHNT von
