Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Institut Virion Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz und Mag.Dr.Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Virion International Distribution Ltd, ***** vertreten durch Dr.Peter Knirsch und Dr.Johannes Gschaider, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 500.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 1.September 1994, GZ 2 R 172, 173/94-52, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.April 1994, GZ 17 Cg 1008/92p-47, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 4Ob118/94 - Oberster Gerichtshof, 22 November 1994
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.375,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.562,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 17.8.1978 errichtet und am 11.10.1978 in das Handelsregister des Amtsgerichtes W***** (Bundesrepublik Deutschland) als Entwicklungs-, Herstellungs- und Vertriebsgesellschaft für Diagnostika und Reagenzien eingetragen. Im Zeitpunkt der Gründung hatte schon die Institut Virion AG in R***** (Schweiz) bestanden, die seit 17.3.1977 im Handelsregister des Kantons Z***** eingetragen ist und auch Gründungsgesellschafterin der Klägerin war. Mit ihr hatten Vorgespräche und Arbeitstagungen zum Zweck der Gestaltung einer künftigen Zusammenarbeit stattgefunden; eine gegenseitige Beteiligung war aus finanztechnischen Gründen gescheitert.Bis zum 31.12.1989 (bzw 1990) bestand zwischen den beiden Gesellschaften der "Zusammenarbeits-, Produktionsteilungs- und Lieferungsvertrag" vom 28.7.1980, auf Grund dessen die Klägerin berechtigt war, die alleinigen "Virion" - Erzeugnisse in Österreich allein zu vertreiben. Der Kundenkreis für diese Produkte ist sehr bes...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0017899 - Oberster Gerichtshof, 25 April 1963
- Rechtssätz 4Ob115/94; - Oberster Gerichtshof, 18 Oktober 1994
ERWÄHNT von
