Entscheidungstext 8Ob535/94 - Oberster Gerichtshof, 10 November 1994

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.8Ob535/94

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag,  Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 27.3.1990 geborenen mj. Rene S*****, infolge Revisionsrekurses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie für den 4. und 5. Bezirk, Wien 4, Favoritenstraße 18, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.Juli 1994, GZ 43 R 564/94-52, womit infolge Rekurses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4.Februar 1994, GZ 8 P 90/92-42, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 8Ob535/94 - Oberster Gerichtshof, 10 November 1994

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben; dem Erstgericht wird die neuerliche Entschei...

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