Entscheidungstext 6Ob546/94 - Oberster Gerichtshof, 20 Oktober 1994

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Ob546/94

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller

1.) Maria L*****, vertreten durch Dr.Friedrich Fritzberg, Rechtsanwalt in Leoben und 2.) Gerhard L*****, vertreten durch Dr.Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, wegen Scheidung im Einvernehmen, infolge Revisionsrekurses des Zweitantragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 1. Februar 1994, GZ R 1213/93-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Judenburg vom 29.Oktober 1993, GZ 1 C 51/93g-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 6Ob546/94 - Oberster Gerichtshof, 20 Oktober 1994

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Die Antragsteller begehrten gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe. Das Protokoll über die anberaumte Verhandlung vom 3.6.1993 enthält in Vollschrift die in § 207 Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO vorgeschriebenen Angaben, die Daten der Parteien, ihr Eingeständnis über die unheilbare Zerrüttung ihrer Ehe und über die Auflösung der Ehegeme...

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