Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Janos K***** und einen anderen Angeklagten wegen der Verbrechen des teils vollendeten und des teils versuchten Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Janos K***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 15.Juni 1994, GZ 20 k Vr 4421/93-78, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 13Os139/94(13Os144/94) - Oberster Gerichtshof, 19 Oktober 1994
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.Dem Angeklagten fallen ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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