Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing.Hermann T***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 21 Vr 143/94 des Landesgerichtes St.Pölten über den (verneinenden) Zuständigkeitsstreit zwischen diesem Gerichtshof und dem Landesgericht Steyr nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 13Nds91/94 - Oberster Gerichtshof, 19 Oktober 1994
Spruch
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Landesgericht St.Pölten zuständig.Gründe:Ing.Hermann T***** wurde am 6.Juli 1993 (eingelangt am 5.August 1993) bei der Staatsanwaltschaft St.Pölten wegen Verdachtes des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 angezeigt. Nach der diesbezüglichen Sachverhaltsdarstellung (S 105 f/I) bestellte er bei der anz...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
