Entscheidungstext 10ObS101/94 - Oberster Gerichtshof, 18 Oktober 1994

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.10ObS101/94

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Dr.Hans Peter Bobek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Klaus Hajek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Margarethe K*****, ohne Beschäftigung, ***** vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77, vertreten durch Dr.Alfred Eichler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Wochengeldes, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Jänner 1994, GZ 12 Rs 131/93-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 14.Oktober 1993, GZ 4 Cgs 78/93v-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 10ObS101/94 - Oberster Gerichtshof, 18 Oktober 1994

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war ab 1.10.1989 bei der Firma Z***** Bekleidungswerk GesmbH in B***** beschäftigt und zur Sozialversicherung gemeldet. In der Zeit vom 31.1.1991 bis zur Geburt ihres Sohnes Manuel am 2.4.1991 und dann anschließend noch bis 28.5.1991 bezog die Klägerin Wochengeld. Vom 29.5.1991 bis einschließlich 2.4.1993 erhielt sie vom Arbeitsamt B***** Karenzurlaubsgeld nach § 26 Abs 1 lit b AlVG; seither ist sie nicht mehr sozialversichert. Die Klägerin hat ihr Dienstverhältnis am 4.9.1991 durch Mutterschaftsaustritt im Sinn des § 23 a Abs 3 AngG aufgelöst. Mit 10.9.1991 erhielt sie die Abfertigung unter Berücksichtigung der beim vorherigen Dienstgeber zurückgelegten Dienstzeiten a...

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