Entscheidungstext 1Ob29/94 - Oberster Gerichtshof, 29 August 1994

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob29/94

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Leopold K*****, vertreten durch Dr.Franz Huber und Dr.Gunther Huber, Rechtsanwälte in Traun, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung der Nichtberechtigung einer Kostenvorschreibung gemäß § 31 Abs 3 WRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 21.April 1994, GZ 18 R 779/93-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land  vom 8.November 1993, GZ 6 Nc 30/93-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob29/94 - Oberster Gerichtshof, 29 August 1994

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Begründung:

Das Erstgericht wies den auf § 117 WRG gestützten Antrag auf Feststellung, daß der Antragsteller die ihm mit Bescheid der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vom 19.8.1993 auferlegten Kosten für die Entsorgung von Erdmaterial im Betrag von S 192.706,50 nicht zu tragen habe, zurück und führte zur Begründung aus, der Ersatz der in einem Verwaltungsvollstreckungsverfahren...

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