Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.August 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Ebner und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Krumholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Karl S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Februar 1994, GZ 2 b Vr 5860/92-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 15Os115/94 - Oberster Gerichtshof, 12 August 1994
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Rechtliche Beurteilung<...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0098377 - Oberster Gerichtshof, 19 November 1963
- Rechtssätz RS0098778 - Oberster Gerichtshof, 22 Oktober 1974
- Rechtssätz 13Os56/88; - Oberster Gerichtshof, 21 Juli 1988
ERWÄHNT von
