Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic und die fachkundigen Laienrichter Reg.Rat Kubak und Mag.Retzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Günther F*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, wider die beklagte Partei A*****, Österreichische Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr.Karl G.Aschaber und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 300.000 S), infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Jänner 1994, GZ 5 Ra 4/94-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19.Oktober 1993, GZ 44 Cga 158/93h-9, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 8ObA246/94 - Oberster Gerichtshof, 14 Juli 1994
Spruch
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei einen mit 8.291,40 S bestimmten Teil der Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.381,90 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Der Kläger war vom 10.1.1971 bis 30.1.1973 bei der Rechtsvorgän...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
