Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juni 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus W***** und Adalbert B***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Adalbert B***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wiener Neustadt vom 4.März 1994, GZ 9 b Vr 450/93-109, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, der Angeklagten Markus W***** und Adalbert B***** und der Verteidiger Dr.Mühl und Dr.Breuer zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 12Os71/94 - Oberster Gerichtshof, 30 Juni 1994
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die über Markus W***** verhängte Freiheitsstrafe auf 5 (fünf) Jahre, die über Adalbert B***** verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe auf 4 (vier) Jahre und 5 (fünf) Monate erhöht.Soweit der Angeklagte Adalbert B***** mit seiner Berufung eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, wird er auf diese Entscheidung verwiesen. Im übrigen wird der Berufung dieses Angeklagten nicht Folge gegeben.Den A...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0090016 - Oberster Gerichtshof, 09 Januar 1979
- Rechtssätz RS0090195 - Oberster Gerichtshof, 18 September 1980
ERWÄHNT von
