Entscheidungstext 12Os93/94 - Oberster Gerichtshof, 30 Juni 1994

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.12Os93/94

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juni 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef W***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15 Abs 1, 201 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 26.Jänner 1994, GZ 11 Vr 535/93-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 12Os93/94 - Oberster Gerichtshof, 30 Juni 1994

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Josef W***** wurde der Verbrechen (1) der versuchten Vergewaltigung nach ...

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