Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Rudolf M*****, geboren 11.Juni 1976, vertreten durch die Kindesmutter Elfriede B*****, diese vertreten durch Dr.Otto Kern und Dr.Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Rudolf M*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Karl Claus, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen Unterhalt, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 1.März 1994, GZ 5 R 431/93-33, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mistelbach vom 29. September 1993, GZ P 25/79-30, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 9Ob502/94 - Oberster Gerichtshof, 29 Juni 1994
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Punkte 3 und 4 des erstgerichtlichen Beschlusses wie folgt zu lauten haben:"3. Die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fällig gewordenen Beträge abzüglich nachstehender geleisteter Zahlungen und zwar vona) monatlich S 2.000 ab 15.12.1989 und ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
