Entscheidungstext 6Ob561/94(6Ob1568/94) - Oberster Gerichtshof, 23 Juni 1994

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Ob561/94(6Ob1568/94)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer  als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten sowie gefährdeten Partei Magdalena V*****, vertreten durch Dr.Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wider den Beklagten und Widerkläger sowie Antragsgegner Leopold V***** V*****, vertreten durch Dr.Ferdinand Gross jun., Rechtsanwalt in Kapfenberg, wegen Ehescheidung und einstweilen zu leistenden Unterhalts, a) infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den zum Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 25.Oktober 1993, GZ 1 C 20/91-76, ergangenen rekursgerichtlichen Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 22.Februar 1994, AZ R 43/94(ON 94), und b) infolge außerordentlicher Revision des Beklagten und Widerklägers gegen das zum Urteil des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 29.Oktober 1993, GZ 1 C 20/91-77, ergangene Berufungsurteil des Landesgerichtes Leoben vom 22.Februar 1994, AZ R 44/94(ON 93), folgende

Beschlüsse

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 6Ob561/94(6Ob1568/94) - Oberster Gerichtshof, 23 Juni 1994

Spruch

a) Dem Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird nicht stattgegeben.

Die gefährdete Partei ist schuldig, dem Antragsgegner die mit 9.135 S bestimmten Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung (darin enthalten an Umsatzsteuer 1.522,50 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

b) Die außerordentliche Revision des Beklagten und Widerklägers wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Im Dezember 1984 sind der damals 50 Jahre alte, aus Slowenien gebürtige Versicherungsangestellte und die damals 45 Jahre alte, aus Exjugoslawien stammende Frau nach Scheidung ihrer jeweilgen Vorehe mitsammen die Ehe eingegangen. Ihre Verbindung blieb kinderlos. Bis zur Aufhebung ihrer Lebensgemeinschaft führten sie ihren gemeinsamen Haushalt in einer Eigentumswohnung des Mannes.

Am 16.Juni 1991 zog die Frau aus dieser Wohnung aus. Seither erhielt sie von ihrem Mann keinerlei Unterhaltszahlungen. Die eheliche Lebensgemeinschaft blieb seit dem Auszug der F...

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