Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juni 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG und § 12 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.April 1994, GZ 4 b Vr 11185/93-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 12Os79/94 - Oberster Gerichtshof, 09 Juni 1994
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.Gemäß § 390 a StP...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
