Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Petar V***** und 2. Todorka V*****, beide vertreten durch Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagten Parteien 1. Walter S*****, und 2. Susanne S*****, beide vertreten durch Dr.Thomas Strizik und Dr.Günther Vasicek, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wegen Aufkündigung (eingeschränkt auf Kosten), infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 2.Februar 1994, GZ R 810/93-26, womit die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Herzogenburg vom 7.Mai 1993, GZ 1 C 837/90s-22, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 7Ob527/94 - Oberster Gerichtshof, 25 Mai 1994
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.Die Kläger haben die Kosten ihres Rekurses selbs...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
