Entscheidungstext 3Ob49/94(3Ob50/94, ... - Oberster Gerichtshof, 25 Mai 1994

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.3Ob49/94(3Ob50/94, ...

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei *****W*****gmbH (früher R*****gmbH), *****vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Giger Dr. Ruggenthaler & Dr.Simon Partnerschaft in Wien, wider die verpflichtete Partei N*****gmbH & Co KG,***** vertreten durch Dr.Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwirkung einer Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 22.Oktober 1993, GZ 46 R 897-899/93-12, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 3.Juni 1993, GZ 25 E 7250/93-2, vom 8.Juni 1993, GZ 25 E 7250/93-3, und vom 17.Juni 1993, GZ 25 E 7250/93-5, abgeändert wurden, den

Beschluß

gefaßt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 3Ob49/94(3Ob50/94, ... - Oberster Gerichtshof, 25 Mai 1994

Spruch

I. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 17.6.1993, GZ 25 E 7250/93-5, richtet.

II. Im übrigen wird dem Revisionsrekurs teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er in diesem Teil zu lauten hat:

"1. Die verpflichtete Partei hat der einstweiligen Verfügung  des Handelsgerichtes Wien vom 17.5.1993, GZ 38 Cg 114/93f-8, dadurch zuwidergehandelt, daß sie am 27. und 28.5.1993 die Nummer 21 der periodischen Druckschrift "N*****" vertrieb. Es wird gegen sie wegen jeder dieser Zuwiderhandlungen eine Geldstrafe von S 50.000 und daher zusammen eine Geldstrafe von S 100.000 verhängt.

Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei die mit S 5.302,44 bestimmten Kosten des ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes


Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen