Entscheidungstext 3Ob528/94 - Oberster Gerichtshof, 25 Mai 1994

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.3Ob528/94

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst,  Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Horst K*****, vertreten durch Dr.Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Ing.Katarina K*****, wegen Wiederaufnahme des Scheidungsrechtsstreites AZ 29 C 5/90 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 18. März 1994, GZ 2 R 5/94-107, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 1. Februar 1994, GZ 2 R 5/94-103, als verspätet zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 3Ob528/94 - Oberster Gerichtshof, 25 Mai 1994

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Begründung:

Nachdem im Scheidungsp...

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