Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****kasse *****, vertreten durch Dr.Rudolf Bruckenberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Egon S*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Eugen Salpius, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 1,376.575,86 s.A. (hier wegen kapitalisierter und laufender Zinsen), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 3.November 1993, GZ 3 R 206/93-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12.Mai 1993, GZ 7 Cg 314/91-12 (richtig: 14), teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 5Ob522/94 - Oberster Gerichtshof, 17 Mai 1994
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Teilurteil dahingehend abgeändert, daß der die Hauptsache betreffende Urteilsspruch unter Einbeziehung seines bestätigten Teils wie folgt zu lauten hat:"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 717.057,10 samt 10,5 % Zinsen aus S 659.518,76 vom 9.10.1991 bis zum 5.11.1991 sowie 6,5 % Zinsen aus S 659.518,76 ab 6.11.1991 zu zahlen, wird abgewiesen."Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 19.663,20 (darin enthalten S 3.277,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.Entscheidungsgründe:...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
