Entscheidungstext 1Ob525/94 - Oberster Gerichtshof, 03 Mai 1994

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob525/94

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr.Ernst Fasan ua, Rechtsanwälte in Neunkirchen, wider die beklagte Partei Gert W*****, Verkäufer, *****, vertreten durch Dr.Manfred De Bock, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen S 294.595,70 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 11.November 1993, GZ 2 R 256/93-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.April 1993, GZ 5 Cg 327/92d-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob525/94 - Oberster Gerichtshof, 03 Mai 1994

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Begründung:

Der Beklagte war Geschäftsführer der K*****-Gesellschaft mbH. Diese stand in ständiger Geschäftsbeziehung zur Klägerin, wobei im Dezember 1991 der Außenstand aufgrund von Warenbezügen etwa S 1 Mill. betrug. Im Zuge einer Bestellung im Dezember 1991 bestand die Klägerin darauf, daß die K*****-Gesellschaft mbH eine Barzahlung (auf den Außenstand) leiste und die auszuliefernden Möbel bar bezahle. Dies wurde dem Beklagten vom Verkaufsleiter der Klägerin telefonisch mitgeteilt. Daraufhin stellte der Beklagte als Ges...

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