Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Mai 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert H***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 131 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21.Februar 1994, GZ 9 a Vr 1.191/93-9, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 14Os44/94(14Os45/94) - Oberster Gerichtshof, 03 Mai 1994
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "wegen des Ausspruches über die Schuld" werden zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufung "wegen des Ausspruches ü...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
