Entscheidungstext 14Os55/94 - Oberster Gerichtshof, 26 April 1994

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.14Os55/94

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 26.April 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wilhelm H***** (nunmehr W*****) und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 zweiter Satz und § 15 StGB, AZ 2 c Vr 13.231/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil vom 30.November 1993 (ON 83) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten und ihrer Verteidiger zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 14Os55/94 - Oberster Gerichtshof, 26 April 1994

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.November 1993, GZ 2 c Vr 13.231/93-83, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 130 zweiter Satz StGB.

Dieses Urteil, das im übrigen, insbesondere im Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehungsweise als solcher unberührt bleibt, wird in der rechtlichen Beurte...

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