Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hasan Basri K***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 3 Z 3 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. August 1993, GZ 6 b Vr 7608/92-101, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiß, des Angeklagten K***** und der Verteidigerin Dr.Kolbitsch zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 15Os11/94 - Oberster Gerichtshof, 21 April 1994
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Rechtliche BeurteilungMit dem bekämpften Urteil wurde Hasan Basri K***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG schuldig erkannt.Danach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich Heroin, durch Veräußerung an nachgenannte Personen in einer Menge, welche die im § 12 Abs 1 SGG genannte "bei weitem um das 25-fache übersteigt", in Verkehr gesetzt, und zwar1./ in der Zeit zwischen Sommer 1990 und Ende ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 11Os18/87; - Oberster Gerichtshof, 24 März 1987
- Rechtssätz 13Os180/83; - Oberster Gerichtshof, 01 Dezember 1983
ERWÄHNT von
