Entscheidungstext 14Os37/94(14Os38/94) - Oberster Gerichtshof, 12 April 1994

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.14Os37/94(14Os38/94)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 12.April 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Dezember 1993, GZ 22 Vr 2.352/93-52, sowie über seine Beschwerde (§ 494 a Abs 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 14Os37/94(14Os38/94) - Oberster Gerichtshof, 12 April 1994

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Mario M***** der Vergehen (I) der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB und (II) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie (III) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu zweieinhalb Jahren Freihe...

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