Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Dr. Hans Peter Bobek und Erwin Macho als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Hans Pritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Friedrich K*****, Objektleiter, ***** vertreten durch Dr. Kurt Klein und Dr. Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wegen Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. September 1993, GZ 7 Ra 34/93-7, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Dezember 1992, GZ 33 Cga 201/92-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 9ObA93/94 - Oberster Gerichtshof, 06 April 1994
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:"Dem Beklagten wird die Mitgliedschaft zum Betriebsrat der klagenden Partei aberkannt."Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit 11.047,20 S bestimmten Kosten des Verfahrens (darin enthalten 1.841,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Betriebsgegenstand der klagenden Partei ist die Reinigung von Gebäuden. Für das Bundesland Steiermark sind 177 Arbeiter und 6 Angestellte tätig. Hierarchisch folg...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 7Ob655/84 - Oberster Gerichtshof, 11 Oktober 1984
- Rechtssätz 9ObA110/92; - Oberster Gerichtshof, 17 Juni 1992
ERWÄHNT von
