Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Erika S*****, vertreten durch Dr.Hildegard Wanka, Rechtsanwältin in Wien, wider den Antragsgegner Dr.Franz S*****, vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des eheliches Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24.November 1993, GZ 47 R 539, 540/93-38, den
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Auszug
Entscheidungstext 2Ob518/94(2 Ob1508/94) - Oberster Gerichtshof, 24 März 1994
Spruch
Der Revisionsrekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen.Der ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
