Entscheidungstext 2Ob575/93 - Oberster Gerichtshof, 24 März 1994

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.2Ob575/93

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Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf,  Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Christoph Leon, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. M*****-Gesellschaft mbH, D-*****, 2. H***** GmbH & Co KG, ***** beide vertreten durch Dr.Alois Nußbaumer und Dr.Stefan Hoffmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen S 11,394.100-- sA und Feststellung (S 301.000,--), infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12.Mai 1993, GZ 1 R 9/93-62, womit das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 12.Oktober 1992, GZ 4 Cg 342/90-56, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 2Ob575/93 - Oberster Gerichtshof, 24 März 1994

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 54.225,56 S bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin 9.037,59 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Die klagende Partei begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung von 11,394.100,-- S sA als angemessene Entschädigung dafür, daß sie ihrer Verpflichtung zur solidarischen Erfüllung der sogenannten Klarstellungsvereinbarung vom 29.4.1986, in der sich die Erstbeklagte zur Abnahme von jährlich 300.000 Paar von der klagenden Partei erzeugten Schuhen verpflichtet habe, nur teilweise nachgekommen seien. Außerdem begehrte die Klägerin die Feststellung, daß die Beklagten entsprechend der Klarstellungsvereinbarung zur ungeteilten Hand verpflichtet seien, die Klägerin so lange, als die Erstbeklagte im Wege der M***** GmbH oder sonst mittel- oder unmittelbar persönlich als Gesellschafter an der Zweitbeklagten beteiligt sei, mit der Lieferung von jährlich 300.000 Paar Schuhen zu beauftragen.

Die Beklagten bean...

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