Entscheidungstext 4Ob26/94 - Oberster Gerichtshof, 22 März 1994

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob26/94

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Redl, Dr.Griß und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto W*****, vertreten durch Dr.Robert A.Kronegger und Dr.Rudolf Lemesch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei P*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz und Dr.Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Herausgabe, Rechnungslegung und Zahlung (Gesamtstreitwert S 300.000; Revisionsinteresse S 100.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29.November 1993, GZ 14 R 94/93-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 3. Februar 1993, GZ 4 Cg 190/91-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob26/94 - Oberster Gerichtshof, 22 März 1994

Spruch

Der Revision wird nicht  Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.433,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 905,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu zahlen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger veranstaltete im Juli 1991 am "Heumarkt", den er in Bestand genommen hatte, im Rahmen seines Unternehmens C.***** ein internationales Freistilringer-Turnier. Anläßlich dieser Veranstaltung kündigte ihm der mit ihm gut bekannte ORF-Redakteur Dieter C***** telefonisch sein Kommen zur Erstellung eines Fernsehbeitrages an. Obwohl das nicht näher besprochen, war eindeutig, daß es sich dabei um eine "Seitenblicke"-Produktion handeln solle, welche Dieter C***** als freier Mitarbeiter des ORF moderiert. Schon...

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