Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Harald W*****, Deutschland, vertreten durch Dr.Hans Schönherr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei *****Versicherungs AG,***** vertreten durch Dr.Wilfried Mayer, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen S 13.522 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 2Nd2/94 - Oberster Gerichtshof, 21 März 1994
Spruch
Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt-Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Gmunden zugewiesen....Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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