Entscheidungstext 1Ob6/94 - Oberster Gerichtshof, 11 März 1994

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob6/94

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Franz Hitzenberger und Dr.Otto Urban, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Josef M*****, vertreten durch Dr.Harald Fahrner und Dr.Ilse Fahrner, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen Feststellung und Unterlassung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 14.September 1993, GZ R 540/93-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 22.März 1993, GZ 2 C 2477/91-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob6/94 - Oberster Gerichtshof, 11 März 1994

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.623,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 603,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Am 1.12.1934 fertigten die Eltern des Beklagten, dessen Rechtsvorgänger, neben drei Zeugen ein Gedenkprotokoll, nach dessen Inhalt sie einem Rechtsvorgänger der klagenden Partei und dessen

Rechtsnachfolgern "den schon länger als 30 Jahre im genannten... (dem strittigen Fischwasserbereich)... geübten Fischfang, ohne wie immer

geartete Entschädigung, für immerwährende Zeiten" gestatteten.

Im Bescheid vom 30.11.1966, mit dem die Bezirksverwaltungsbehörde der Geme...

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