Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*****verlag Gesellschaft mbH & Co KG, ***** 2. M*****vertriebsgesellschaft mbH & Co KG, ***** beide vertreten durch Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler und Dr.Simon Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. F*****gesellschaft mbH, 2. Peter F*****, beide vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf, Entschädigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 350.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22.Oktober 1993, GZ 4 R 155/93-11, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 21.Juli 1993, GZ 37 Cg 223/93k-7, bestätigt wurde, den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 4Ob30/94 - Oberster Gerichtshof, 08 März 1994
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden teils aufgehoben, teils bestätigt, so daß sie insgesamt, einschließlich des bestätigten Teiles, wie folgt zu lauten haben:"Einstweilige VerfügungZur Sicherung des Anspruches der Klägerinnen wider die Beklagten auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird den Beklagten ab sofort und bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteiles verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes folgende herabsetzende und kreditschädigende Behauptungen über den Vertrieb der Tageszeitungen 'Kurier' und/oder 'Neue Kronen Zeitung' und inhaltsgleiche Behauptungen aufzustellen:Die Hauszustellung von 'Kurier' und/oder 'Neue Kronen Zeitung' diene nur unwirtschaftlicher und ungesunder Bequemlichkeit und es werde befürchtet, daß sie zum Auskundschaften von Gelegenheiten für Eigentumsdelikte mißbraucht werde, indem stockfremde Leute mit einem Haustorschlüssel zu nachtsc...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 4Ob114/88; - Oberster Gerichtshof, 07 Februar 1989
- Rechtssätz 4Ob128/89; - Oberster Gerichtshof, 10 Oktober 1989
- Rechtssätz 4Ob128/89; - Oberster Gerichtshof, 10 Oktober 1989
ERWÄHNT von
