Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Franz S*****, vertreten durch Mag.Max Klöckl und Dr.Ingeborg Stadlbauer, Funktionäre der Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Steiermark, 8010 Graz, Südtirolerplatz 13, wider die Antragsgegner 1.) G***** Gemeinnützige *****-Wohnungs-GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwältin in Leoben, 2.) S*****-GmbH, ***** vertreten durch Dr.Elfriede Kropiunig, Rechtsanwältin in Leoben, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 15. Feber 1993, GZ R 820, 821/92-23, womit der (Sach-)Beschluß des Bezirksgerichtes Leoben vom 28.Juli 1992, GZ 9 Msch 57, 58/91-17, teilweise unter Überweisung des Antrages in das streitige Verfahren und teilweise unter Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht aufgehoben wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 5Ob67/93 - Oberster Gerichtshof, 28 Februar 1994
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.Der Antrag der Erstantragsgegnerin auf Zuspruch von Kosten rechtsfreundlicher Vertretung im Revisionsrekursverfahren wird abgewiesen.Begründung:Der Antragsteller, ein V*****-Pensionist, begehrte mit Antrag vom 26.3.1991 gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG die Feststellung, daß sein Mietobjekt den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliege, daß ab 1.1.1991 mit der Vorschreibung eines Hauptmietzinses von S 436,58 das Zinsausmaß in unzulässiger Weise überschritten worden sei. Es möge auch festgestellt werden, daß der Hauptmietzins laut Mietvertrag S 271,- betrage und daß nur dieser Hauptmietzins zu zahlen sei. Schließlich mögen die Antragsgegner zur Rückzahlung der Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Hauptmietzins und dem zulässigen Hauptmietzins samt 4 % Zinsen schuldig erkannt werden, und zwar die Erstantragsgegnerin für die Zeit vom 1.1.1991 bis 31.12.1991 und die Zweitantragsgegnerin für die ab 1.1.1992 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung. In eventu - sollte das Mietobjekt tatsächlich den Bestimmungen des WGG unterliegen - möge die Kalkulation des begehrten Mietzinses nach dem WGG auf Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit geprüft werden.Der Antragsteller begründete sein Begehren im wesentlichen wie folgt:Dem Antragsteller sei mit Schreiben vom 12.11.1990 die Erhöhung des Mietzinses durch die Erstantragsgegnerin ab 1.1.1991 unter Berufung auf § 20 WGG mitgeteilt worden (ON 1). Das WGG sei jedoch nur anwendbar, wenn die Anlage im Eigentum einer Gemeinnützigen Bauvereinigung stehe und von ihr errichtet worden sei; letzteres sei nicht der Fall. Die Antragsgegner könnten sich weder auf § 1 Abs 3 MRG (§ 20 WGG) noch auf § 1 Abs 2 Z 2 MRG berufen; das Haus sei vor dem 8.5.1945 erbaut worden. Aus dem Vertr...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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