Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Recep Y*****, vertreten durch Dr.Walter Lenfeld, Rechtsanwalt in Landeck, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 108.686,28 s.A. infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21. Oktober 1993, GZ 14 R 62/93-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 23. November 1992, GZ 28 Cg 16/92-7, teilweise aufgehoben wurde, folgenden
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob45/93 - Oberster Gerichtshof, 16 Februar 1994
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.Begründung:Die dem Kläger, einem türkischen Staatsangehörigen, erteilte Aufenthaltsberechtigung war am 31.3.1991 abgelaufen. Aufgrund der gegen einen am 1.1.1966 geborenen anderen türkischen Staatsangehörigen, der den gleichen Vor- und Zunamen wie der Kläger führt, wegen Verdachts der Schleppertätigkeit erstattete Anzeige wurden fremdenpolizeiliche Ermittlungen versehentlich gegen den Kläger eingeleitet, obwohl dieser am 16.1.1954 geboren ist. Mit Bescheid vom 29.4.1991 ordnete der Magistrat der Stadt K***** die vorläufige Verwahrung des Klägers (Schubhaft) zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbots und zur Sicherung der Abschiebung an und führte zu ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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