Entscheidungstext 1Ob508/94 - Oberster Gerichtshof, 16 Februar 1994

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob508/94

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Alexander H*****, geboren am 9. September 1984, und Florian H*****, geboren am 23. Juli 1986, infolge Rekurses des Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Reinhard A*****, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Oktober 1993, GZ 44 R 521/93-6 (8 P 1041/87 des Bezirksgerichtes Favoriten), folgenden

Beschluß

gefaßt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 1Ob508/94 - Oberster Gerichtshof, 16 Februar 1994

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Der Buchsachverständige hatte im Auftrag des Bezirksgerichtes Favoriten im Unterhaltsbemessungsverfahren zu...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes


Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen