Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) C*****gesellschaftmbH, ***** 2) Y*****gesellschaftmbH, ***** beide vertreten durch Fiebinger & Polak Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 450.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28.Oktober 1993, GZ 5 R 217/93-9, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 23.Juli 1993, GZ 37 Cg 288/93-3, bestätigt wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 4Ob1/94 - Oberster Gerichtshof, 15 Februar 1994
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er wie folgt zu lauten hat:"Einstweilige Verfügung"Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei wider die beklagten Parteien auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird1) der erstbeklagten Partei ab sofort für die Dauer dieses Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Vertrieb von Elektrowaren in Annoncen, öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ihre Mitbewerber durch Verwendung des Götz-Zitates herabzusetzen und zu beleidig...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0043590 - Oberster Gerichtshof, 19 März 1974
- Rechtssätz RS0077686 - Oberster Gerichtshof, 21 November 1956
- Rechtssätz RS0077619 - Oberster Gerichtshof, 19 April 1977
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ERWÄHNT von
