Entscheidungstext 4Ob9/94 - Oberster Gerichtshof, 15 Februar 1994

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob9/94

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek,  Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F*****gesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Werner Pennerstorfer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 400.000,-- S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9.September 1993, GZ 5 R 147/93-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 22.Dezember 1992, GZ 2 Cg 328/91-21, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob9/94 - Oberster Gerichtshof, 15 Februar 1994

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung:

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