Entscheidungstext 12Os163/93 - Oberster Gerichtshof, 27 Januar 1994

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.12Os163/93

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dimiter P***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 1.Oktober 1993, GZ 16 Vr 645/92-118, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kodek, und des Verteidigers Dr.Kovacsevic, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 12Os163/93 - Oberster Gerichtshof, 27 Januar 1994

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen, auf dem (einhelligen) Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der am 11.April 1921 geborene Dimiter P***** des Verbrechens des Mordes nach  § 75 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen 1...

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