Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dimiter P***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 1.Oktober 1993, GZ 16 Vr 645/92-118, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kodek, und des Verteidigers Dr.Kovacsevic, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 12Os163/93 - Oberster Gerichtshof, 27 Januar 1994
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung wird nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Rechtliche BeurteilungMit dem angefochtenen, auf dem (einhelligen) Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der am 11.April 1921 geborene Dimiter P***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen 1...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 11Os216/83; - Oberster Gerichtshof, 25 Januar 1984
- Rechtssätz RS0100582 - Oberster Gerichtshof, 15 Mai 1974
- Rechtssätz 12Os163/93; - Oberster Gerichtshof, 27 Januar 1994
ERWÄHNT von
