Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian W***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1, erster Deliktsfall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde sowie über die "Berufung wegen Schuld" und die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.Oktober 1993, GZ 8 a Vr 4362/93-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 12Os186/93 - Oberster Gerichtshof, 27 Januar 1994
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die (ausgeführte) Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) werd...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0098557 - Oberster Gerichtshof, 19 Juli 1978
- Rechtssätz RS0098659 - Oberster Gerichtshof, 12 Oktober 1971
ERWÄHNT von
