Entscheidungstext 8Ob652/93 - Oberster Gerichtshof, 16 Dezember 1993

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.8Ob652/93

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma S***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Hans Peter Neher, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die beklagte Partei Franz L*****, vertreten durch Dr.Karl Kuprian, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen Unterlassung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 6.Juli 1993, GZ 4 R 10/93-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 30.Oktober 1992, GZ 8 Cg 83/92-12, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 8Ob652/93 - Oberster Gerichtshof, 16 Dezember 1993

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Begründung:

Der Beklagte war Mieter eines im Klubhaus des Vereins "Golfclub S*****" gelegenen Geschäftslokales, in dem Golfsportartikel gehandelt wurden. Er gab dieses Geschäftslokal ab 1.2.1989 für fünf Jahre an die klagende Partei in Unt...

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