Entscheidungstext 4Ob154/93(4Ob155/93) - Oberster Gerichtshof, 30 November 1993

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob154/93(4Ob155/93)

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Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, ***** vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei I*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Fritz Leon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 330.000,--), infolge Revision und Revisionsrekurses beider Parteien gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungs- und Rekursgericht vom 29.Juni 1993, GZ 5 R 28, 29/93-15, womit infolge Berufung und Rekurses der klagenden Partei das Urteil und der Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 29.Oktober 1992, GZ 16 Cg 200/92-8, teilweise abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob154/93(4Ob155/93) - Oberster Gerichtshof, 30 November 1993

Spruch

1. Der Revision und dem Revisionsrekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

2. Die Revision und der Revisionsrekurs der beklagten Partei werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Revisions- und des Revisionsrekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte, welche sich ganz überwiegend mit dem Großhandel befaßt, versandte Anfang Juni 1992 an 6354 Fachhändler (= Wiederverkäufer) der Kraftfahrzeug- und der Kraftkraftzeugzubehörbranche einen Prospekt mit den gängigsten Autoleichtmetallfelgen unter Angabe des jeweiligen Nettopreises. Diesem Prospekt war ein Blatt beigelegt, auf welchem das schon auf der ersten Seite des Prospektes angekündigte "Gewinnspiel" wie folgt vorgestellt wurde:

Schon im November 1989 hatte die Beklagte bei der in der Schweiz ansässigen F...

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