Entscheidungstext 2Ob72/93 - Oberster Gerichtshof, 25 November 1993

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.2Ob72/93

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margit P*****, vertreten durch Dr.Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei mj.Martin K***** 1974, ***** vertreten durch DDr.Horst Spuller, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 184.931,80 samt Anhang und Feststellung (Streitwert S 20.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 11.März 1993, GZ 6 R 176/92-36, mit welchem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19.Juni 1992, GZ 11 Cg 358/89-30, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 2Ob72/93 - Oberster Gerichtshof, 25 November 1993

Spruch

Die Revision wird hinsichtlich eines Teilbetrages von S 2.625,--, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zurückgewiesen.

Im übrigen wird der Revision Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Die Klagsforderung besteht mit S 120.375,-- samt Anhang zu Recht.

Die Gegenforderung besteht im Betrage von S 7.875,-- zu Recht.

Der Beklagte ist daher schuldig, der Klägerin den Betrag von S 112.500,-- samt 4 % Zinsen seit dem 27.November 1989 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

D...

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