Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger, Dr. Angst, Dr. Graf und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** mbH, ***** vertreten durch Heller, Löber, Bahn & Partner Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, wegen DM 180.774,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28. August 1992, GZ 3 R 102/92-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 24. Feber 1992, GZ 15 Cg 59/90-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 3Ob549/93 - Oberster Gerichtshof, 24 November 1993
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.Die Rechtssache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Prozeßkosten.Begründung:Die klagende Handelsgesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland kaufte im Dezember 1986 bei der beklagten Handelsgesellschaft mit Sitz in Österreich 500 Tonnen Aluminiumblöcke, die aus Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland geliefert werden sollten.Die klagende Partei nimmt die beklagte Partei mit ihrer am 20. November 1987 erhobenen Klage wegen Nichterfüllung auf Ersatz in Anspruch, weil die beklagte Partei ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht einhielt und die klagende Partei, die die Ware bereits weiterveräußert hatte, durch einen Mehrkosten verursachenden Deckungskauf...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 3Ob561/82; - Oberster Gerichtshof, 27 Oktober 1982
- Rechtssätz RS0017406 - Oberster Gerichtshof, 25 Oktober 1961
- Rechtssätz RS0034513 - Oberster Gerichtshof, 22 Juni 1962
ERWÄHNT von
