Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.November 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nermina E***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Nermina E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 14. April 1993, GZ 11 Vr 457/92-133, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 11Os164/93 - Oberster Gerichtshof, 23 November 1993
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisheri...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 11Os164/93; - Oberster Gerichtshof, 23 November 1993
- Rechtssätz RS0098904 - Oberster Gerichtshof, 27 Februar 1960
ERWÄHNT von
