Entscheidungstext 8Ob579/92 - Oberster Gerichtshof, 19 November 1993

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.8Ob579/92

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dipl.Ing.Artur D*****, 2.) Dipl.Ing.Franz-Jörg S*****, und 3.) Gebhard B*****, alle vertreten durch Dr.Bernhard Kessler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Stadt D*****, vertreten durch Dr.Gottfried Waibl, Rechtsanwalt in Dornbirn wegen Feststellung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 13.März 1992, GZ 4 R 26/92-21, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15.November 1991, GZ 10 Cg 88/90-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 8Ob579/92 - Oberster Gerichtshof, 19 November 1993

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird das Urteil des Erstgerichts wieder hergestellt.

Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 37.299,55 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (einschließlich S 4.216,59 Umsatzsteuer und S 12.000,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Kläger begehren die Feststellung,  auf Grund des mit der Bezirkshauptmannschaft B***** für die Zeit bis zum 28.2.1993 abgeschlossenen Fischereipachtvertrages betreffend das Fischereipachtrevier *****S***** stehe ihnen die Ausübung des Fischereirechtes am B*****see ***** zu. Sie seien zur Klageführung genötigt, weil die beklagte Stadtgemeinde den Standpunkt vertrete, als nunmehrige Eigentümerin der Liegenschaft komme ihr das Fischereirecht am B*****see zu, zumal dieser als stehendes Gewässer nicht Bestandteil des Fischereirevieres *****S***** sei. Tatsächlich handle es sich jedoch bei dem durch eine Staumauer am Ende eines natürlichen Beckens entstandenen bzw. vertieften B*****see um keine künstliche Wasseransammlung und kein stehendes, sondern ein fließendes Gewässer, sodaß er zu Recht in die Reviereinteilung und damit in das Fischereipachtrevier *****S***** einbezogen und von der Bezirkshauptmannschaft B***** an die Kläger verpachtet worden sei.

Die beklagte Stadtgemeinde beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil der künstlich aufgestaute B*****see nie Gegenstand der Reviereinteilung habe sein können, beim Revier ***** auch nicht aufscheine und die Kläger daher diesbezüglich keinerlei Fischereiausübungsrechte im Pachtweg erhalten hätten können. Der B*****see sei im Pachtvertrag auch nicht erwähnt.

In der Folge stellten die Kläger ein Eventualbegehren auf Feststellung, es stehe ihnen die Ausübung des Fischereirechtes am B*****see auf Grund einer im Wege der Besitzmittlung der Pächter erfolgten Ersitzung zu, zumal die Pächter das Fischereirecht im B*****see gutgläubig ausgeübt ...

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