Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Max O*****, vertreten durch Dr.Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr.Rudolf E*****, 2. C***** H*****, 3. Verein für I*****,
4. Franz F*****, 5. Hermine T*****, 6. Kalina T*****, 7. Johannes H*****, 8. Rupert T*****, 9. Dipl.Ing.Robert H*****, 10.,*****, 11. Elisabeth E*****, 12. Johann A*****, 13. Oskar W*****, 14. Kurt M*****, 15. Annemarie M*****, 16. Ilse K*****, 17. Friedrich W*****, und 18. Ingrid Z*****, der Erstbeklagte vertreten durch Dr.Wolfgang Dellhorn, Rechtsanwalt in Wien, der Zwölfbeklagte vertreten durch seinen Sachwalter Dr.Franz Kampel, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Übergabe eines Mietobjekts, infolge Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 16.April 1993, GZ 41 R 911/92-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 2.Juni 1992, GZ 5 C 3649/89-38, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 1Ob620/93 - Oberster Gerichtshof, 17 November 1993
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.075,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 679,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.Entscheidungsgründe:Die Beklagten sind Miteigentümer einer Liegenschaft mit einem Haus in Wien-Favoriten.Der Kläger begehrte deren Verurteilung zur "Gewährung" seines Mietrechts am Bestandobjekt E 1, einem näher umschriebenen Geschäftslokal im Souterrain des Hauses, und zur Übergabe dieses Lokals, geräumt von Fahrnissen Dritter, an ihn. Er brachte hiezu vor, er sei Hauptmieter des Geschäftslokals, der Vertrag sei mit dem Erstbeklagten - damals noch Alleineigentümer des Hauses - zustandegekommen, in der Vertragsurkunde jedoch versehentlich als Untermietvertrag bezeichnet worden. Die Kinder des Erstbeklagten, die sich fälschlich als Liegenschaftseigentümer bezeichnet hätten, hätten ihrer Mutter, die sich als Hauptmieterin des Geschäftslokals geriert habe, in Absprache mit ihren Eltern den Bestandgegenstand aufgekündigt; die Aufkündigung sei mangels Einwendung rechtskräftig geworden....Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0032607 - Oberster Gerichtshof, 24 April 1979
- Rechtssätz 1Ob620/93; - Oberster Gerichtshof, 17 November 1993
- Rechtssätz 1Ob634/85; - Oberster Gerichtshof, 16 September 1985
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ERWÄHNT von
