Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut P***** wegen des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Mai 1993, GZ 4 d Vr 5405/92-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 11Os146/93 - Oberster Gerichtshof, 19 Oktober 1993
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die (nicht ausgeführte) Berufung werden die Akten dem Oberlandesger...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
