Entscheidungstext 11Os146/93 - Oberster Gerichtshof, 19 Oktober 1993

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.11Os146/93

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut P***** wegen des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Mai 1993, GZ 4 d Vr 5405/92-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 11Os146/93 - Oberster Gerichtshof, 19 Oktober 1993

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die (nicht ausgeführte) Berufung werden die Akten dem Oberlandesger...

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