Entscheidungstext 4Ob108/93 - Oberster Gerichtshof, 12 Oktober 1993

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob108/93

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Karl Safron und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Josef P*****, vertreten durch Dr.Harald Mlinar, Rechtsanwalt in St.Veit an der Glan, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung (Gesamtstreitwert S 430.000; Revisionsinteresse S 400.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 11.Mai 1993, GZ 1 R 29/93-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20.November 1992, GZ 29 Cg 204/92-6, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob108/93 - Oberster Gerichtshof, 12 Oktober 1993

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung unter Einschluß des als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibenden abweisenden Ausspruches des Erstgerichtes insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Das Klagebegehren des Inhaltes,

1. die beklagte Partei sei schuldig, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die Veranstaltung "Österreichische Kinder-Weltspiele", auch unter anderer Bezeichnung, wie beispielsweise "Spiel, Spaß und Sport", die von der klagenden Partei geplant, angeboten und durchgeführt wurde und dieser in Bezeichnung, Zweck und Organisationsform sklavisch nachgeahmt ist, anzukündigen, anzubieten und durchzuführen;

2. die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 30.000 samt 4 % Zinsen seit dem Klagetag zu zahlen;

3. der klagenden Partei werde die Ermächtigung erteilt, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils den stattgebenden Teil des gesamten Urteilsspruches und den Urteilskopf samt vorangehender Überschrift "Im Namen der Republik" auf Kosten der beklagten Partei einspaltig in einer Ausgabe des "Österreich-Werbung-BULLETINS" sowie halbseitig in einer Ausgabe der "Tourismusinformation" der Kärntner To...

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