Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.September 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin in der Strafsache gegen Muhamer S***** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 SGG und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 4 Vr 1.326/93 des Landesgerichtes für Strafachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 10.August 1993, AZ 11 Bs 320/93 (= ON 144), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 13Os143/93 - Oberster Gerichtshof, 29 September 1993
Spruch
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Muhamer S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.Die Beschwerde wird abgewiesen.Gründe:Über den kroatischen Staatsangehörigen mazedonischer Herkunft M...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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