Entscheidungstext 10ObS161/93 - Oberster Gerichtshof, 21 September 1993

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.10ObS161/93

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Steinbauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Ilona Gälzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Riepl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elisabeth G*****, Landarbeiterin, ***** vertreten durch Dr.Jörg Hobmeier und Dr.Hubertus Schuhmacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vertreten durch Dr.Anton Rosicki, Rechtsanwalt in Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18.Mai 1993, GZ 5 Rs 40/93-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.Februar 1993, GZ 44 Cgs 210/91-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 10ObS161/93 - Oberster Gerichtshof, 21 September 1993

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Die am 21.7.1943 geborene Klägerin ist in der Lage, leichte bis zu einem Drittel der Tagesarbeitszeit auch mittelschwere Arbeiten im gelegentlichen Wechsel der Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen nur mehr in geschlossenen Räumen zu verrichten. Ein normaler Achtstunden-Arbeitstag ist der Klägerin unter diesen Voraussetzungen zumutbar. Ihr müßte die Möglichkeit eingeräumt werden, jeweils am Vormittag und am Nachmittag eine kleine Zwisch...

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